AdvoGarant

Mietrecht - Mängelbegründung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.11.2005


Mietminderung bei niedrigerer Wohnungsfläche.

Die Mieter stellten nach dem Abschluss des Mietvertrages fest, dass ihre Wohnung weniger groß war, als sie im Mietvertrag angegeben stand. Die Flächenabweichung betrug etwa 6,2 %. Sie forderten von ihrem Mieter die zuviel gezahlte Miete zurück. Aufgrund der Abweichung liege ein Mietmangel vor, der zur Minderung der Mietzahlungen berechtige.

Der Bundesgerichtshof wies in letzter Instanz die Klage ab. Aufgrund der Flächenabweichung liege kein Mietmangel vor. Dies setzte nämlich voraus, dass der Gebrauch der Mietsache in erheblicher Weise beeinträchtigt werde. Davon könne normalerweise nur dann die Rede sein, wenn die tatsächliche Wohnfläche wenigstens 10 % kleiner sei als die im Mietvertrag ausgewiesene Wohnfläche. Sofern die Differenz bis zu 10% betrage, müsse der betroffene Mieter vortragen, weshalb er durch diese Abweichung in seinem Gebrauch der Mietsache in erheblicher Weise beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen.

KG vom 15.08.2005, Az. 8 U 81/05

Stand: 25.11.2005