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Mietrecht - Lebensmittelpunkt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.03.2006


Untermiete ohne Lebensmittelpunkt in Wohnung

Ein Mieter musste sich aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an seinem Arbeitsort suchen. Dort hielt er sich mit der Zeit immer mehr auf und verlagerte schließlich seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung am Arbeitsort. Aus diesem Grunde wollte er seine ursprüngliche Wohnung an einen Dritten untervermieten und beantragte hierfür die Erlaubnis bei seinem Vermieter. Dieser weigerte sich jedoch, die von ihm begehrte Erlaubnis zu erteilen. Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch des Mieters auf Erteilung der Untermieterlaubnis mit der Begründung, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in seiner Erstwohnung habe.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Verlagerung des Lebensmittelpunktes stehe dem Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis gem. § 553 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung liege nicht nur dann vor, wenn er mit dem Untermieter zusammenleben wolle. Aufgrund der heute in der Arbeitswelt geforderten Mobilität seien viele Menschen zu der Begründung eines weiteren Wohnsitzes am Arbeitsort gezwungen. In diesem Fall müsse der betroffene Mieter die ursprüngliche Wohnung aus finanziellen Gründen an einen fremden Dritten untervermieten dürfen, mit dem er gerade nicht zusammenleben wolle.

BGH vom 23.11.2005, Az. VIII ZR 4/05

Stand: 14.03.2006