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Mietrecht - Kündigungsgültigkeit

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Rechtszentrum
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Rücknahme der fristlosen Kündigung bedeutet nicht automatische Rücknahme der fristgerechten Kündigung

Eine Mieterin hatte 2 Monate lang die Miete nicht gezahlt. Für den folgenden Monat zahlte sie die Miete nur unvollständig. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos, vorsorglich sprach er auch die fristgemäße ordentliche Kündigung aus. Nach einigen Auseinandersetzungen wurden die Außenstände beglichen. Der Vermieter nahm die fristlose Kündigung zurück, beharrte jedoch auf der ordentlichen Kündigung. Die Mieterin verlangt nun, dass auch die ordentliche Kündigung zurückgenommen wird.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Zwar könne die außerordentliche Kündigung in der Tat nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies ändere jedoch überhaupt nichts an der Berechtigung zur ordentlichen Kündigung.

BGH vom 16.02.2005, Az. VIII ZR 6/04

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