Angekündigte Mehrwertsteuer bei einem Mietverhältnis muss gezahlt werden
Eine Vermieterin vermietete Büro- und Geschäftsräume an eine Mieterin zum Betrieb eines Wohnheims für betreutes Wohnen. Darüber hinaus wurde ein Stellplatz in der Tiefgarage angemietet, für den eine Miete von 80,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Nach einem Jahr weigerte sich die Mieterin zur Zahlung der Mehrwertsteuer. Sie war der Ansicht, dass die Option zur Mehrwertsteuer nicht zulässig sei. Sieben Monate nach Kürzung der Zahlungen widersprach die Vermieterin dieser Auffassung und forderte nach zwei Monaten die Zahlung der noch ausstehenden Restmiete. Nach Ablauf einer Frist von weiteren vierzehn Tagen werde der Betrag eingeklagt. Zwei Monate später sagte die Vermieterin, dass die Angelegenheit mit dem Finanzamt geklärt werde. Nach weiteren acht Monaten wies die Vermieterin darauf hin, dass der hohe Zahlungsrückstand eine fristlose Kündigung rechtfertige und forderten ein Anerkenntnis. Nachdem die Mieterin nicht drauf einging, erklärte die Vermieterin die fristlose Kündigung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Vermieterin eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen habe aussprechen dürfen. Der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Restmiete sei nicht wegen Zeitablaufes verwirkt. Die Vermieterin habe rechtzeitig genug der Einbehaltung der Mehrwertsteuer widersprochen. Infolge der nachfolgenden Zahlungsaufforderungen habe die Mieterin nicht damit rechnen dürfen, dass die Vermieterin auf die ausstehende Mehrwertsteuer verzichte.
BGH vom 15.06.2005, Az. XII ZR 291/01
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