Konkurrenzschutz I
Konkurrenzschutz im Gewerbemietvertrag nur unter engen Voraussetzungen
Ein Teppichhändler hatte 1994 ein Ladenlokal angemietet. Im Jahre 1995 vermietete der Vermieter in unmittelbarer Nachbarschaft ein weiteres Ladenlokal an einen weiteren Teppichhändler. Gegen diese Vermietung wendet sich der erste Mieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er meint, dass in seinem Mietvertrag ein Schutz vor Konkurrenz beinhaltet sei. Der Vermieter gefährde seinen Geschäftserfolg, wenn er ihm die Konkurrenz „vor die Nase“ setze. Außerdem sei ihm bis Ende 1994 ein vertraglicher Konkurrenzschutz zugesichert worden. Dieser müsse fortwirken.
Der Antrag wurde vom Kammergericht Berlin abgewiesen. Gerade weil die Konkurrenzklausel ausgelaufen sei, könne der Kläger nicht den selben Schutz begehren. Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz reiche nicht so weit, dass jegliche Art von Konkurrenz in der Nachbarschaft ausgeschlossen sei. Solche Wettbewerbsverbote müssten vertraglich abgesichert werden.
Kammergericht vom 17.01.2005, Az. 8 U 212/04
Stand: 01.01.2080
