Keine Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturklauseln “nach Bedarf” sind bei unrenovierten Wohnungen unzulässig
In einem Mietvertrag war vereinbart, dass die Schönheitsreparaturen, selbst wenn sie beim Auszug nach den gesetzlichen Bestimmungen noch nicht fällig waren, anteilig vom Mieter zu zahlen seien. Außerdem seien alle Schönheitsreparaturen je nach Grad der Abnutzung unverzüglich auszuführen. Ein Mieter weigerte sich, diese Reparaturen zu bezahlen.
Die Klage des Vermieters auf Zahlung hatte vor dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg. Die mietvertraglichen Regelungen würden den Mieter unangemessen benachteiligen. Insbesondere sei zu beachten, dass sich die Wohnung bei Einzug in einem unrenovierten Zustand befunden habe. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass in solchen Fällen eine Klausel, die zu Schönheitsreparaturen nach Grad der Abnutzung verpflichtet, unwirksam sei. Das selbe gelte für den Fristenplan.
Kammergericht vom 10.01.2005, Az. 8 U 17/04
Stand: 28.09.2005
