Verjährung bei Rückzahlungsanspruchsanspruch gegen Vermieter wegen Kaution
Ein Mieter forderte erst einige Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses die geleistete Kaution zurück. Im vorliegenden Fall zahlte der Mieter vom Januar 2001 bis zum Ablauf des Monats Mai 2001 den vereinbarten Betriebskostenvorschuss. Im Januar 2005 verlangte er die Rückzahlung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Rückzahlungsanspruch des Mieters bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution entstehe nicht sofort nach dem Auszug. Vielmehr werde er erst dann fällig, nachdem der Vermieter in der Lage sei, noch offene Ansprüche gegen seinen Mieter in zumutbarer Weise abzurechnen. Zu derartigen Ansprüchen gehörten auch Nachzahlungsansprüche wegen einer Betriebskostenabrechnung. Betriebskostenvorschüsse müssten nach dem Ablauf eines jeden Jahres abgerechnet werden. Die dreijährige Regelverjährungsfrist beginne erst dann zu laufen, nachdem die endgültige Betriebskostenabrechnung fällig geworden sei.
OLG Düsseldorf vom 22.04.2005, Az. I-24 W 16/05
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