Zwangsverwaltung und Rückzahlung der Kaution
Die Mieter zahlten zu Beginn des Mietverhältnisses über eine Wohnung an den Vermieter eine Kaution. Drei Jahre später wurde die Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet. Der Vermieter übergab nicht die Kaution an den eingesetzten Zwangsverwalter. Nachdem die Mieter nach einigen Monaten gekündigt hatten, verlangten sie von dem Zwangsverwalter die Rückzahlung der geleisteten Kaution. Dieser weigerte sich zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Zwangsverwalter zur Zahlung der Kaution. Dieser könne sich nicht darauf berufen, dass die Kaution nicht vom Vermieter eingebracht worden sei. Bereits aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 2 ZVG ergebe sich, dass dies keine Rolle spiele. Aus dieser Vorschrift ergebe sich ferner, dass Verträge mit Mietern und Pächter auch im Falle der Zwangsverwaltung zu erfüllen seien. Der Vermieter sei infolge der Zwangsverwaltung nicht mehr zu einer Auszahlung berechtigt. Diese Aufgabe müsse der Zwangsverwalter übernehmen. Schließlich dürfe der Mieter nicht durch die Beschlagnahme schlechter gestellt werden.
BGH vom 09.03.2005, Az. VIII ZR 330/03
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