Heizkostenumlage
Zulässigkeit von Wärmecontracting.
Ein Vermieter schloss mit einer Fremdfirma einen Nahwärmeanschluss und –lieferungsvertrag, in dem sich diese Firma dazu verpflichtete, die Heizungsanlage in einem leistungsfähigen und betriebssichern Zustand zu halten. Nach dem Inhalt des Mietvertrages dürfe der Vermieter an Heizkosten die Brennstoffkosten, einschließlich Anfuhr-, Bedienungs- und Wartungskosten samt Trinkgeldern sowie die Unkosten des Vermieters für die laufende Instandhaltung der Heizungs- und Warmwasseranlage nach dem Verhältnis der Wohnfläche umlegen. Darüber hinaus könne er jederzeit die Wärmeversorgung auf einen Dritten zu dessen Bedingungen übertragen. Der Mieter sei in diesem Fall zum Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages verpflichtet. Als der Vermieter nachfolgend die Heizkosten in Rechnung stelle, zahlten die Mieter den größten Teil nicht.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Vermieters ab. Dieser dürfe eine Übertragung des Betriebes der Heizungsanlage auf eine Fremdfirma nur vornehmen, wenn er hierzu von dem Mietern ermächtigt worden sei. Eine solche Berechtigung enthielten die vorliegenden Bestimmungen des Mietvertrages nicht. Hiernach dürften nur verbrauchsabhängige Kosten umgelegt werden. Der Vermieter selbst werde nach dem Wortlaut der Klausel nicht zu dem Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages ermächtigt.
BGH vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 54/04
Stand: 01.01.2080
