Beseitigung von Wasserschaden durch Vermieter bei Gemeinschaftseigentum.
Ein Mieter wohnte in einer Eigentumswohnung, die sich in einer Wohnanlage befand. Als es im Treppenhaus des Gebäudes zu Wasseransammlungen im Durchgangsbereich vom Haus zum Keller und der Tiefgarage kam, verlangte der Mieter von seinem Vermieter die Beseitigung dieses Mangels. Darüber hinaus sollte er durch fachgerechte Maßnahmen sicherstellen, dass es bei Regenfällen zu keinem Wassereintritt mehr komme. Der Vermieter wurde in zweiter Instanz zu der Vornahme dieser Maßnahmen verurteilt. Hiergegen legte dieser Revision ein. Der Vermieter beief sich darauf, dass der Preis für eine Sanierung zwischen 65.000 und 100.000 Euro liegen würde.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz habe versäumt, nähere Feststellungen zu der Höhe der Sanierungskosten zu treffen. Der Vermieter könne die verlangten Maßnahmen grundsätzlich nur durchführen, wenn er von den übrigen Eigentümern die Zustimmung zu den Arbeiten am Gemeinschaftseigentum erhalte. Etwas anderes gelte nur dann, wenn diese zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet seien. In diesem Fall müsse der Vermieter die Zustimmung gerichtlich einklagen. Vorliegend bestehe diese Verpflichtung nicht, weil die übrigen Vermieter aufgrund der unverhältnismäßigen Sanierungskosten nicht zur Zustimmung verpflichtet seien.
BGH vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 342/03
Stand: 25.11.2005
