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Mietrecht - Gartennutzung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.04.2007


Widerruf von Gartennutzung in Mietshaus

Ein Mieter benutzte eine Gartenfläche, die sich im Hinterhof eines Mietshauses vor den letzten beiden Garagen befand, zum Anbau von Pflanzen. Er stellte dort Kübel aus und errichtete einen Zaun. Er berief sich darauf, dass der Vermieter ihm dies erlaubt habe. Der Vermieter verlangte die Räumung und widerrief vorsichtshalber die vom Mieter behauptete Gestattung. Demgegenüber berief sich der Mieter darauf, dass der Vermieter dies nicht einfach so widerrufen dürfe. Das Amtsgericht Tiergarten wies die Räumungsklage des Vermieters bezüglich der Gartenfläche ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Kammergericht Berlin hob diese Entscheidung auf. Es gab der Klage statt, weil der Vermieter eine Gestattung jederzeit frei ohne Angabe von Gründen widerrufen dürfe. Dies ergebe sich daraus, dass der Vermieter dem Mieter nicht im Mietvertrag die Nutzung der Fläche erlaubt habe. Er verstoße durch einen Widerruf ohne Angabe von Gründen auch nicht gegen Treu und Glaube. Der Vermieter habe nämlich das Recht, eine solche Fläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen. Der Mieter müsse daher nach § 985 BGB diese Fläche räumen und herausgeben.

KG Berlin vom 14.12.2005, Az. 8 U 83/06

Stand: 17.04.2007