Fristenregelung für Schönheitsreparaturen in einem Wohnraummietvertrag
Der über eine Mietwohnung abgeschlossene Vertrag enthielt folgende Klausel: “Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu lassen….Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen… spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten… spätestens nach sieben Jahren zu tätigen.” Der Vermieter stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, dass die Mieter bei ihrem Auszug nicht die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchgeführt hätten. Er habe daher die Arbeiten durch eine Firma ausführen lassen und dafür einen Betrag von 4.199,36 Euro entrichtet. Er verlangte, dass die Mietpartei ihm diesen Schaden ersetzte.
Der Bundesgerichtshof gibt der Klage des Vermieters in letzter Instanz statt. Die Klausel im Formularmietvertrag verstoße nicht gegen § 307 BGB, weil sie den Mieter nicht unangemessen benachteilige. Hiervon sei nur dann auszugehen, wenn sie einen starren Fristenplan enthalte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Formulierung “in der Regel” besage, dass die Schönheitsreparaturen nur bei einer normalen Abnutzung der Räume in den genannten Zeiträumen vorgenommen werden müsse. Dies sei unbedenklich.
BGH vom 13.07.2005, Az. VIII ZR 351/04
Stand: 06.12.2005
