Mietrecht - Formulierungskünste
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 26.04.2005
Weitere Publikationen:
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Keine Vollstreckung gegen im Titel nicht genannten Ehemann bei einer Räumungsklage.
Der Vermieter hat es manchmal schon nicht leicht. Das zeigte sich nun auch in einem Fall, in dem der Vermieter nach erfolgreichem Räumungsprozess die Vollstreckung betreiben wollte. Es kam allerdings ganz anders.
Als der Gerichtsvollzieher mit Möbelwagen und Packern vor der Türe stand, wehrte sich der Ehemann. Dieser war zwar nicht Mieter gewesen und deshalb hatte der Vermieter gegen ihn auch nicht auf Räumung geklagt. Das allerdings ist nach dem Willen des Bundesgerichtshofs keine ausreichende Grundlage für eine Räumung (auch) gegen den Ehemann.
Das Urteil: Der Vermieter einer Wohnung kann aus einem Räumungstitel gegen den Mieter nicht gegen einen Dritten vollstrecken, der im Titel nicht aufgeführt aber gleichwohl Mitbesitzer der Wohnung ist.
Aus diesem Grund hielt der Bundesgerichtshof (BGH, IXa ZB 29/04) die Zwangsräumung einer Wohnung für unzulässig. Der Vermieter hatte seine Räumungsklage nur gegen die im Mietvertrag genannte Mieterin gerichtet. Tatsächlich lebte in der Wohnung aber auch der Ehemann der Mieterin. Solange dieser im Räumungstitel nicht genannt sei, müsse er die Wohnung nicht räumen. Dies ergebe sich nach Ansicht des BGH daraus, dass der Ehemann Mitbesitz an der Wohnung habe. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich nämlich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Dabei sei unerheblich, ob der Mietvertrag mit beiden oder nur mit einem Ehegatten abgeschlossen sei. Im Ergebnis müsse der Vermieter daher auch einen Räumungstitel gegen den Ehemann erwirken.
Stand: 26.04.2005
