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Mietrecht - Forderungsverjährung

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Rechtszentrum
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Verjährung der Mängelbeseitigungsforderungen beginnt mit Ende des Mietverhältnisses

Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses zogen die Mieter einer Wohnung am 28.02.2002 aus. Der Vermieter forderte die Mieter am 4.03.2002 auf, vermeintliche Mängel bis zum 15.03.2002 auszubessern. Dies lehnten die Mieter ab. Der Vermieter erhob Klage, die dem Mieter am 17.9.2002 zugestellt wurde. Das angerufene Amtsgericht Speyer wies die Klage wegen Verjährung ab.

Auch vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klage letztlich keinen Erfolg. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen nicht ausgeführter Nachbesserungen betrage sechs Monate. Sie beginne aber nicht erst in dem Zeitpunkt in dem die Forderung auf Schadenersatz entstehe, sondern bereits mit dem Ende des Mietverhältnisses. Die Verjährungsfrist habe daher am 1.3.2002 begonnen. Die Klage hätte also vor dem ersten September 2002 eingereicht werden müssen.

BGH vom 19.01.2005, Az. VIII ZR 114/04

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