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Mietrecht - Erlassvertrag

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.11.2005


Schriftformklausel bei nachträglichem Verzicht auf Miete

Die Parteien schlossen einen Wohnraummietvertrag. Nach dem Inhalt einer Klausel bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform. Auf dieses Schriftformerfordernis könne nur durch schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien verzichtet werden. In der Folgezeit blieben Mietzahlungen aus. Die Parteien einigten sich nach Darstellung der Mieter in einem Gespräch darauf, dass die Mieter nicht mehr die rückständigen Mieten zu zahlen brauchten. Zudem hätten sie mit einem der Gesellschafter eine günstigere Miete vereinbart. Der Vermieter verlangte die Zahlung der ursprünglich vereinbarten Miete.

Das Kammergericht differenzierte zunächst einmal zwischen den vom Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Vereinbarung rückständigen Mietzinsen und der zukünftigen Miete. Der zukünftige Verzicht sei bereits deshalb unwirksam, weil es sich um eine qualifizierte Schriftformklausel handele. Nur eine einfache Schriftformklausel könne durch eine nachträgliche mündliche Vereinbarung geändert werden, sofern dies in beiderseitigem Einvernehmen geschehe. Anders sehe es aus, soweit die Parteien für die rückständigen Mietforderungen einen Erlassvertrag geschlossen hätten. Dies könne auch bei einer qualifizierten Schriftformklausel mündlich geschehen. Vorliegend scheitere die Wirksamkeit jedoch daran, dass der Gesellschafter nach den Feststellungen des Gerichtes nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sei.

KG vom 18.08.2005, Az. 8 U 106/04

Stand: 25.11.2005