Anforderungen an die Begründung bei einer Mieterhöhung
Die Mietparteien hatten einen Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen. Nachfolgend verlangten die Vermieter, dass die Mieter einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 20% zustimmten. Zur Begründung nahmen sie auf den örtlichen Mietspiegel vor drei Jahren Bezug, der Netto-Kaltmieten auswies. Die Brutto-Kaltmiete errechneten sie dadurch, dass sie einen durchschnittlichen Betriebskostenanteil hinzurechneten, der im Mietspiegel der Gemeinde ausgewiesen worden war. Die Mieter verweigerten ihre Zustimmung zu der Mieterhöhung.
Der Bundesgerichtshof wies in letzter Instanz die Klage ab. Das Mieterhöhungsverlangen genüge nicht den materiellrechtlichen Anforderungen, so dass kein Anspruch der Vermieter nach § 558 Abs. 1 BGB bestehe. Zur Ermittlung der Bruttokaltmiete dürften keine Durchschnittswerte eines Mietspiegels herangezogen werden. Vielmehr müssten die konkreten Betriebskosten der früheren Wohnung berechnet werden. Ferner sei die Heranziehung von früheren Betriebskostenanteilen bedenklich, weil diese in späteren Jahren auch günstiger ausfallen könnten. Dies sei z.B. dann möglich, wenn die Vermieter Verträge mit günstigeren Versorgungsunternehmen abschlössen.
BGH vom 26.10.2005, Az. VIII ZR 41/05
Stand: 12.01.2006
