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Mietrecht - Eigentümerwechsel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.12.2005


Kautionsrückforderung vom späteren Erwerber vor dem 01.09.2001

Ein Mieter zahlte nach Abschluss des Mietvertrages über eine Wohnung die geforderte Kaution an die damalige Vermieterin. Das Grundstück wurde vor dem 01.09.2001 von einem neuen Eigentümer im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter von dem neuen Eigentümer die Rückzahlung der Kaution. Dieser weigerte sich, weil er die Kautionszahlung nicht von der früheren Eigentümerin erhalten habe.

Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass der neue Erwerber nicht gem. § 57 ZVG a.F., § 572 Satz 2 BGB a.F. zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet sei. Er sei nach der früheren Gesetzeslage nur dann zur Rückgewähr der Sicherheit verpflichtet, wenn er diese erhalten habe. Der Mieter müsse im Zweifel darlegen und beweisen können, dass der spätere Erwerber auch die Kaution erhalten habe. Dies gelte dann, wenn das Grundstück vor den 01.09.2001 veräußert worden sei. Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht.

BGH vom 28.09.2005, Az. VIII ZR 372/04

Stand: 06.12.2005