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Mietrecht - Beschränkung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.12.2005


Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Beschränkungen

Ein Mieter hatte eine Dachgeschosswohnung gemietet und nutzte diese als Büro. Aufgrund öffentlich-rechtlicher Beschränkungen war diese Art der Nutzung nicht zulässig. Der Mieter minderte deshalb für die letzten fünf Monate der Mietzeit seine Miete, weil ein Mietmangel vorliege. Er hatte die Wohnung gleichwohl während der gesamten Mietzeit als Büro genutzt, ohne daran von der zuständigen Gemeinde gehindert worden zu sein. Der Vermieter ist mit dieser Mietkürzung nicht einverstanden und verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Nachzahlung der restlichen Miete.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage des Vermieters statt. Es schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen die Tauglichkeit der Nutzung der Mietsache für den vertraglich genutzten Gebrauch nicht erheblich gemindert hätten. Dies ergebe sich daraus, dass der Mieter gleichwohl die Wohnung als Büro genutzt habe, ohne daran gehindert worden zu sein. Darüber hinaus sei sogar für die Zeitdauer der Vermietung eine Duldung mit der zuständigen Behörde vereinbart worden.

OLG München vom 04.07.2005, Az. 21 U 1607/05

Stand: 06.12.2005