Mieter und vorgetäuschter Eigenbedarf seitens des Vermieters
Ein Hauseigentümer kündigte einem Ehepaar, dass in seinem Haus in einer Erdgeschosswohnung lebte. Der zu diesem Zeitpunkt noch ledige Hauseigentümer berief sich darauf, dass er selbst in diese Wohnung einziehen wolle, weil diese größer, heller und trockener als seine Souterrainwohnung sei. Das Ehepaar zog daraufhin in eine teurere Mietwohnung um. In den folgenden drei Jahren sanierte der Vermieter die Erdgeschosswohnung und heiratete seine Lebensgefährtin. Im Anschluss daran vermietete er die Erdgeschosswohnung und blieb mit seiner Frau in der ausgebauten Souterrainwohnung wohnen. Die früheren Mieter sind der Ansicht, dass ihr früherer Vermieter den im Kündigungsschreiben angegebenen Eigenbedarf vorgetäuscht habe und verlangen Schadensersatz in Höhe der Mietdifferenz. Der Vermieter weigert sich zu bezahlen, weil er sich erst nach der Heirat zu dem Verbleib in seiner Wohnung entschlossen habe. Die Erdgeschosswohnung sei für eine Familienwohnung zu klein. In erster Instanz und vom Berufungsgericht bekamen die Mieter Schadensersatz zugesprochen.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf. Der Vermieter habe im Kündigungsschreiben einen hinreichenden Eigenbedarf dargelegt. Allein aus der langen Dauer der Sanierungsarbeiten ergebe sich nicht, dass kein Eigenbedarf vorliege. Die Mieter müssten im Regelfall nachweisen, dass der vom Vermieter vorgebrachten Tatsachen unzutreffend seien. Dadurch würden die Mieter nicht in unzumutbarer Weise benachteiligt.
BGH vom 18.05.2005, Az. VIII ZR 368/03
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