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Mietrecht - Antennenverbot

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Rechtszentrum
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Auch ein ausländischer Mieter darf nicht immer eine Parabolantenne aufstellen.

Ein türkischer Mieter stellte eigenmächtig auf dem Balkon seiner Mietwohnung zwei Parabolantennen auf, um Programme in seiner Heimatsprache empfangen zu können Die Wohnung war an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Der Mieter hätte gegen ein zusätzliches Entgelt von monatlich 8 Euro die Möglichkeit gehabt, über dieses Breitbandkabel mehrere türkische Fernsehprogramme zu empfangen. Dazu war er jedoch nicht bereit. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Parabolantennen und setzte dies auf dem Klageweg auch durch. Hiergegen legte der Mieter Verfassungsbeschwerde ein. Er berief sich auf die Verletzung des Rechtes auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Recht auf Informationsfreiheit sei nicht grenzenlos, sondern werde durch die Eigentumsrechte des Vermieters eingeschränkt. Diese hätten Vorrang, wenn der Mieter durch die Nutzung der Kabelanlage mehrere Programme in seiner Heimatsprache empfangen könne. Hier könne der Mieter auf die Nutzung des Breitbandkabelnetzes verwiesen werden. Das gelte auch dann, wenn ihm dadurch Mehrkosten in zumutbarer Höhe entstünden.

BVerfG vom 24.01.2005, Az. 1 BvR 1953/00

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