Mitmieter kann nach Auszug Entlassung aus dem gemeinsamen Mietvertrag verlangen.
Ein in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebendes Paar mietete eine Wohnung. Nach vier Jahren zog die Frau aus und teilte dies ihrem Vermieter mit. Dieser sprach nach Zahlungsrückständen für beide die fristlose Kündigung aus. Daraufhin wandte sich die Frau erneut an den Vermieter mit der Bitte um Klärung. In der Folgezeit nahm der Vermieter den weiter wohnenden Mieter auf Zahlung der vollständigen Miete in Anspruch. Als dieser nicht zahlte, verlangt der Rechtsnachfolger des Vermieters nach einer erneuten fristlosen Kündigung von dem Mann die Räumung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mann die Wohnung räumen muss. Der Rechtsnachfolger des Vermieters habe der Frau nicht kündigen brauchen, weil diese bereits aus dem Mietvertrag ausgeschieden sei. Der Mann dürfe sich nach Treu und Glauben nicht auf seine fehlende Zustimmung zu der Entlassung seiner Partnerin aus dem Mietvertrag berufen. Er hätte zum Zeitpunkt des Auszuges seiner Partnerin einer entsprechenden Änderung des Mietvertrages zustimmen müssen.
BGH vom 16.03.2005, Az. VIII ZR 14/04
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