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Mietrecht - Abwälzung

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Rechtszentrum
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Keine doppelte Renovierungsverpflichtung für Mieter bei einem Formularmietvertrag

Die Pächterin einer Gaststätte gab diese nach 29 Jahren an den Hauseigentümer zurück, ohne Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben. Der Haueigentümer verklagte sie auf Ersatz der Kosten für die anschließend durchgeführte Schönheitsreparatur. Nach dem Inhalt des Vertrages sind die Schönheitsreparaturen vom Pächter ohne Aufforderung in angemessenen Abständen mindestens alle zwei Jahre (Toiletten und Küche jährlich) sachgemäß und fachgerecht ausführen zu lassen. Ferner habe der Pächter bei Auszug das Pachtobjekt in renoviertem und besenreinem Zustand zurückzugeben.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Hauseigentümers ab. Auf die Verpachtung fänden hier die gleichen Regeln wie bei der gewerblichen Miete Anwendung. Die formularmäßige Abwälzung der Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unter gleichzeitiger Auferlegung einer Verpflichtung zur Endrenovierung sei auch im Bereich der gewerblichen Miete nach § 307 BGB unwirksam. Der gewerbliche Mieter dürfe hier nicht schlechter als ein Wohnungsmieter behandelt werden, bei dem solche Klauseln durch die Rechtsprechung als unzulässig angesehen würden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers müsse auch bei der gewerblichen Miete generell der Vermieter die Schönheitsreparaturen ausführen und nicht der Mieter. Von dessen Vorstellungen dürfe nicht zu weit abgewichen werden. Für den Mieter sei es nicht hinnehmbar, wenn er unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur zu einer Endrenovierung verpflichtet werde.

BGH vom 06.04.2005, Az. XII ZR 308/02

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