Anforderungen an die Nebenkostenabrechnung
Eine Mieterin wohnte in einer Wohnung, die sich im Hause B. Straße 16 in W. befindet. Nachfolgend erhielt sie eine Abrechnung über Kosten für Heizung und Warmwasser, die eine Nachforderung in Höhe von 523,78 Euro auswies. In dieser Abrechnung wurde als Bezugsobjekt die Anwesen B. Straße 14-22 ausgewiesen. Die Mieterin beanstandete die Nebenkostenabrechnung und weigerte sich, die erbetene Zahlung zu leisten.
Der Bundesgerichtshof wies dieses Absinnen zurück und verurteilte die Mieterin zur Zahlung der Nebenkosten. Erst einmal sei die Rechnung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB genüge. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten müssten in die Abrechnung zumindest folgende Angaben aufgenommen werden:
- Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,
- die Berechnung des Anteils des Mieters und
- der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Der Vermieter dürfe mehrere Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, soweit der Mietvertrag nicht etwas anderes besage. Selbst wenn im Mietvertrag eine solche Bestimmung enthalten sei, sei dies gleichgültig, wenn eine hausbezogene Abrechnung nicht durchgeführt werden könne. Dies sei vorliegend der Fall, weil die gesamte Liegenschaft durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werde. Aus diesen Grunde müssten sämtliche Einheiten der Liegenschaft B. Straße 14-22 zu einer Verwaltungseinheit zusammengefasst werden. Von daher sei die Abrechnung auch insoweit ordnungsgemäß erfolgt.
BGH vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 371/04
Stand: 12.10.2005
