Stromversorgung I
Eine ausreichende Stromversorgung muss gewährleistet sein.
Der Mieter eines Hauses verlangte vom Vermieter die Beseitigung von Mängeln in seiner Wohnung. Die elektrische Versorgung der Zimmer sei nicht ordnungsgemäß, da sich zum Beispiel im Badezimmer nicht eine Steckdose befinde. Die Anlage entspreche nicht den einschlägigen DIN-Vorschriften. Der Vermieter lehnte die Beseitigung der angeblichen Mängel ab. Der Mieter habe die Mängel gekannt und den Vertrag trotzdem unterschrieben.
Der Bundesgerichtshof gab die Klage nur teilweise statt. Die Mieter hätten keinen Anspruch auf eine elektrische Anlage entsprechend der DIN. Allerdings müsse der Vermieter dafür sorgen, dass der Betrieb der üblichen Haushaltsgeräte üblich sei. Dass sei hier nicht der Fall. Deshalb habe hier der Mieter einen Anspruch auf eine Reihe von einzelnen Baumaßnahmen, die die elektrische Versorgung im Haus verbessern. Auch die Tatsache, dass der Mieter die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe, ändere nichts. Nur wenn sich der Mieter ausdrücklich mit den vorhandenen Zuständen einverstanden erkläre, sei ein Anspruch auf Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine solche Erklärung liege aber hier nicht vor.
BGH vom 26.07.2004, Az. VIII ZR 281/03
Stand: 14.10.2005
