Schriftform
Eine maschinelle Unterschrift der Nebenkostenabrechnung ist auch bei gefördertem Wohnraum wirksam.
Eine Mieterin von öffentlich gefördertem Wohnraum erhielt eine Nebenkostenabrechnung, nach der sie über 3.000 DM nachzahlen sollte. Das Anschreiben wurde maschinell erstellt und enthielt keine eigenhändige Unterschrift des Vermieters oder eines Bevollmächtigten. Die Mieterin wandte sich gegen die Abrechnung. Sie war der Ansicht, daß diese eigenhändig unterzeichnet werden müßte. Da dies nicht geschehen sei, sei die Abrechnung insgesamt nichtig.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei es tatsächlich gesetzlich vorgesehen, dass die Abrechnungen eigenhändig unterzeichnet werden müßten. Allerdings gebe es auch eine ausdrückliche Ausnahmeregelung für den Fall, in dem eine automatische Datenverarbeitung zum Einsatz komme. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass der Vermieter Arbeitsressourcen einspart, indem der Abrechnungsvorgang automatisiert wird. Dies könne nicht dadurch konterkariert werden, indem das grundsätzliche Schriftformerfordernis diese Arbeitsweise nahezu unmöglich mache.
BGH vom 29.09.2004, Az. VIII ZR 341/03
Stand: 18.10.2005
