Schneeräumen
Kaum fallen Schneeflocken vom Himmel, gibt es auch schon die ersten Unfälle. Dazu muss man nicht mit dem Auto unterwegs sein.
Hauseigentümer haften, wenn vor ihrem Haus jemand stürzt.
Alle Jahre wieder das gleiche Bild: Kaum fallen Schneeflocken vom Himmel, gibt es auch schon die ersten Unfälle. Dazu muss man nicht mit dem Auto unterwegs sein. Auch auf vereisten oder verschneiten Bürgersteigen stürzen Fahrradfahrer und Fußgänger. Doch in diesem Fall haftet der Hauseigentümer.
Eigentum verpflichtet!
Das gilt auch beim Thema Schneeschippen. Rutscht jemand auf dem Bürgersteig vor Ihrem Haus aus, und bricht sich ein Bein, sind Sie dran. Das gilt auch, wenn ein Fußgänger vor einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen stürzt. Dann kann er sich an jeden aus der Eigentumsgemeinschaft halten, da diese gesamtschuldnerisch haftet. Allerdings muss der Betroffene dem Streupflichtigen nachweisen, dass der schuldhaft versäumt hat, den Gehweg zu streuen (Landgericht Ellwangen, 2 O 274/98).
Aber: Wenn der Winterdienst nicht vorsätzlich vernachlässigt wurde, können Besitzer von Einfamilienhäusern, Eigentums- oder Ferienwohnungen die Forderungen an ihre private Haftpflichtversicherung weitergeben. Für Besitzer von Mehrfamilienhäusern springt in der Regel die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.
Wann der Mieter haftet
Grundsätzlich ist zwar immer der Hauseigentümer verantwortlich dafür, dass Bürgersteig und Ausfahrten geräumt und gestreut sind. Allerdings wälzt er diese Pflicht oft auf den Mieter ab. "Dazu muss er nur eine Klausel in den Mietvertrag schreiben", so Frank Varney, Rechtsanwalt in Dortmund. Das bestätigen die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt,16 U 123/87 und des Landgerichts Stuttgart, 5 S 210/87.
Tipp: Steht in Ihrem Mietvertrag nichts darüber, dass Sie Schnee schippen müssen, sind Sie eigentlich von der Pflicht befreit. Manchmal steht aber im Mietvertrag dass der Mieter die Verkehrssicherheitspflicht trägt. Dann sollten Sie Ihren Vermieter fragen, was das im Einzelnen bedeutet.
Haben Sie die Schneeräumpflicht, gibt die Gemeindeordnung Auskunft darüber, in welcher Zeit der Bürgersteig von Schnee und Eis freigehalten werden muss. Als Kernzeit gilt 7 Uhr bis 20 Uhr (Oberlandesgericht Köln, 2 U 159/85). Allerdings: Der Eigentümer hat eine Überwachungspflicht. Soll heißen, er muss überprüfen, ob der Mieter seiner Streupflicht nachkommt. (Oberlandesgerichte Dresden, 7 U 905/96 und Köln, 19 U 37/95) Berufstätige und Kranke sind nicht von der Schneeräumpflicht befreit. Sie müssen entweder einen Vertreter organisieren oder einen privaten Winterdienst engagieren. Das gilt auch, wenn der Mieter in Urlaub ist. „Nur wenn ein Mieter diese Verpflichtung dauerhaft nicht mehr erfüllen kann, weil er vielleicht zu alt oder krank ist, kann er davon befreit werden“, so der Dortmunder Immobilienrechtsexperte.
Tipp: In einem solchen Fall sollten Sie sich an Ihren Vermieter wenden!
Stand: 16.06.2004
