Schadensbeweis
Die Beweislast über eine Schadensverursachung liegt unter Umständen sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter.
In einer Arztpraxis traten Wasserschäden wie z.B. Schimmel auf. Der Vermieter der Praxis und der Arzt stritten darüber, wer den Schaden verursacht habe und schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Als der Vermieter sich weigerte, den Schaden auf eigene Kosten zu beseitigen, kündigte der Arzt den Mietvertrag fristlos. Der Vermieter bestritt die Wirksamkeit der Kündigung und verlangte die Weiterzahlung des Mietzinses.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Wenn die Schadensursache in einer solchen Konstellation streitig sei, habe grundsätzlich der Vermieter die Schadensverursachung durch den Mieter nachzuweisen. Wenn aber der Vermieter beweisen kann, dass der Schaden nicht durch ihn verursacht wurde, müsse wiederum der Mieter beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht habe. Ein solcher Nachweis war dem Mieter aber vorliegend nicht gelungen. Die fristlose Kündigung durch den mietenden Arzt sei deshalb als unwirksam zu betrachten.
BGH vom 10.11.2004, Az. XII ZR 71/01
Stand: 19.10.2005
