Rücknahmeverweigerung
Rücknahme kann verweigert werden.
Ein KfZ-Werkstattbetreiber hatte seinen Mietvertrag gekündigt und nach Ablauf des Mietvertrages die Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben. Da in der Werkstatt jedoch noch diverse Gegenstände wie Möbel, Werkzeuge und Müll vorhanden waren, verlangte der Vermieter vom Werkstattbetreiber weiterhin den Mietzins. Der Mieter lehnte dies ab, der Vermieter habe den Schlüssel erhalten und das Mietverhältnis sei damit beendet.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Mieter nicht seinen Pflichten, die durch die Kündigung des Mietvertrages begründet worden sind, nachgekommen ist. Bis zur endgültigen und vollständigen Räumung des Mietobjektes sei dieses dem Vermieter zur Nutzung vorenthalten und der Mieter deswegen zur Leistung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Die Tatsache, dass der Schlüssel bereits übergeben wurde, sei dabei zweitrangig.
OLG Düsseldorf vom 29.11.2004, Az. I-24 U 157/04
Stand: 25.06.2005
