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Mietrecht - Renovierungsturnus

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Renovierungsturnus

Ein Zwei-Jahres-Turnus bei Schönheitsreparaturen ist unzulässig.

In einem Mietvertrag aus dem Jahre 1979 war vereinbart worden, dass die Renovierung von Bad, Küche und Toilette alle 2, die der übrigen Räume alle 5 Jahre zu erfolgen habe. Da der Mieter keine der Maßnahmen ausführte, verlangte der Vermieter eine Zahlung von insgesamt 5.000 EUR als Vorschuss für die Ausführung der Schönheitsreparaturen.

Der BGH wies die Klage ab. Für die Renovierung von Mieträumen gelte der gesetzliche Turnus von drei Jahren. Auch sei die Verpflichtung zur Renovierung immer vom tatsächlichen Zustand der Wohnung abhängig. Die Klausel, die eine Durchführung der Arbeiten, unabhängig vom Grad der Abnutzung, alle zwei Jahre fordere, sei deshalb insgesamt ungültig. Der Mieter sei immer nur zur Rückgabe der Mietsache in vertragsgemäßen Zustand gehalten. Auch deshalb komme die geltend gemachte Form der Vorauszahlung für Schönheitsreparaturen weit vor dem Ende des Mietverhältnisses nicht in Betracht.

BGH vom 23.6.2004, Az. VIII ZR 361/03

Stand: 14.10.2005