Renovierungsklausel
Eine Formularklausel zur zeitanteiligen Kostenerstattung für Schönheitsreparaturen ist wirksam.
Ein Ehepaar mietete Wohnraum. Im Mietvertrag war vereinbart, dass alle 3 bzw. 5 Jahre Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Desweiteren war vereinbart, dass bei einem vorzeitigem Auszug entweder die Kosten für die Schönheitsreparaturen vom Mieter zeitanteilig zu erstatten sind oder aber der Mieter die Reparaturen selber fachgerecht ausführt. Das Ehepaar zog nach zwei Jahren aus und weigerte sich diese Kosten zu übernehmen. Durch die Klausel im Mietvertrag würden sie unangemessen benachteiligt, sie sei deshalb unwirksam.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Die Mieter seien nicht dadurch unangemessen belastet, dass die Renovierung fachgerecht zu erfolgen habe. Zu einer nach Art und Weise angemessenen, im Ergebnis also fachgerechten Renovierung seien die Mieter ohnehin verpflichtet. Auch könnten die Mieter die Kosten verringern, indem sie selbst die anstehenden Renovierungsarbeiten ausführten.
BGH vom 26.5.2004, Az. VIII ZR 77/03
Stand: 14.10.2005
