Räumungstitel
Der Räumungstitel muss sich auch gegen Ehepartner richten.
Eine Vermieterin erwirkte gegen eine Mieterin einen Titel auf Räumung der Wohnung. Die zuständige Gerichtsvollzieherin lehnte die Räumung ab, erst müsse die Vermieterin einen Titel erwirken, der auch den mit in der Wohnung lebenden Ehemann der Mieterin erfasse.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Vermieterin blieben ohne Erfolg. Ihr sei bekannt gewesen, dass in der von ihr vermieteten Wohnung eine Familie lebe. Eheleute seien aber nach den einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen immer gleichberechtigte Besitzer einer Wohnung. Die Vollstreckung dürfe aber immer nur gegen die Besitzgüter der im Titel angegebenen Personen erfolgen. Da der Ehemann eben Mitbesitzer der Wohnung sei, müsse der Vollstreckungstitel auch gegen ihn gerichtet sein. Deshalb sei die angestrebte Räumung in dieser Form unzulässig.
BGH vom 25.6.2004, Az. IXa ZB 29/04
Stand: 14.10.2005
