Ostmietenanpassung
DDR - Miete darf im Einzelfall auch jetzt noch angepasst werden
Eine Familie hatte 1984 ein Einfamilienhaus gemietet, das im Volkseigentum stand. Das Haus wurde 1990 an die Familie verkauft, jedoch wurde der Verkauf niemals ins Grundbuch eingetragen und der Kaufpreis niemals gezahlt. Nach einem langfristigen Restitutionsverfahren wurde das Haus 1998 an die Erben der Eigentümer überschrieben, denen das Haus vor 1984 gehört hatte. Die Mieter zahlten 2001 eine Miete von 200 DM, der Vermieter verlangt nunmehr eine Anpassung auf 300 EUR. Dies lehnen die Mieter ab, der Vermieter habe kein Recht zur Anpassung, da die entsprechenden gesetzlichen Regelungen bereits 1995 ausgelaufen seien.
Die Klage des Vermieters auf Anpassung der Miete war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof meint, dass mit dem Beitritt der DDR zur BRD sich die Geschäftsgrundlage für Mietverträge nachhaltig geändert habe. Dem habe der Gesetzgeber mit der ersten und zweiten Grundmietenverordnung Rechnung getragen. Zwar seien die Regelungen 1995 ausgelaufen. Hier liege jedoch ein besonderer Fall vor, bei dem man dem Vermieter auch nachträglich die Anpassung gestatten müsse. Denn wegen des langwierigen Verfahrens zur Rückübertragung habe er rechtlich gar keine Möglichkeit gehabt, die Mietanpassung zu veranlassen. Das Festhalten an den alten Mietkonditionen sei ihm aber wirtschaftlich nicht zumutbar.
BGH vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 41/04
Stand: 01.01.2080
