Kein außerordentliches Kündigungsrecht wegen des Einzuges neuer Mieter.
Ein Rechtsanwalt mietete Büroräume für seine Kanzlei an. Später wurden im selben Gebäude Räume an die ortsansässige Staatsanwaltschaft, Abteilung Wirtschaftsstrafsachen vermietet. Daraufhin kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Seine Mandanten könnten aufgrund dieser besonderen räumlichen Situation das Vertrauen in seine Unabhängigkeit verlieren. Genau diese Unabhängigkeit sei aber seine Arbeitsgrundlage. Der Vermieter erkannte diese Kündigung nicht an und forderte die Weiterzahlung des Mietzinses.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage letztlich statt, dem Rechtsanwalt habe kein Kündigungsrecht zugestanden. Es bestehe kein Erfahrungssatz, dass Mandanten von einer Beratung absehen könnten, nur weil sich im selben Gebäude eine Staatsanwaltschaft befinde. Außerdem habe er seinen Tätigkeitsschwerpunkt nach eigenen Angaben in der Beratung “Rund um Haus und Grund”, also im zivilrechtlichen Bereich. Die Behauptung, durch die Ansiedlung der Wirtschaftsabteilung der Strafverfolger würden seine Klienten verprellt, sei sehr spekulativ. Deshalb könne sie auf keinen Fall die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung bilden.
OLG Köln vom 13.01.2004, Az. 22 U 125/03
Stand: 19.10.2005
