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Mietrecht - Mietverstöße

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Mietverstöße

Auch eine Vielzahl von geringen Mietverstößen rechtfertigen keine Kündigung.

Ein Keller in einem Mietshaus verursachte gleich mehrfach Ärger. Zum einen behauptete der Vermieter, dass der Mieter einen der Verschläge zuviel benutze. Zum anderen begehe der Mieter Stromdiebstahl, da die Beleuchtung seines Verschlages aus einer Steckdose erfolge, die nicht zu seinem Bereich erfolgte. Weiterhin hielt der Mieter zwei Katzen in seiner Wohnung. Dies sei aber laut Mietvertrag verboten. Der Vermieter kündigte wegen dieser Vorkommnisse den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich.

Das Kammergericht Berlin erklärte die Kündigungen als rechtswidrig. Der Vermieter habe die Nutzung der zwei Kellerverschläge jahrelang toleriert, dieser Sachverhalt könne daher nicht als Kündigungsgrund verstanden werden. Der Stromdiebstahl sei zwar an sich rechtswidrig, bewege sich aber in einer nicht messbaren Größenordnung, da der Mieter das Licht nur ein bis zweimal im Monat einschalte. Auch das Halten der Katzen trotz Verbotes gebiete keine Kündigung. Zum einen sei es sehr fraglich, ob ein komplettes Haustierhaltungsverbot überhaupt rechtmäßig sei. Zum anderen würde das maßvolle Halten von Katzen den Mietbetrieb nicht maßgeblich beeinträchtigen.

Kammergericht vom 18.11.2004, Az. 8 U 125/04

Stand: 13.10.2005