Liftbereitstellung
Die Fahrstühle in einem Hochhaus müssen einsatzbereit sein.
Eine Firma war in einem zehngeschossigen Hochhaus als letzte Mietpartei verblieben. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Aufzug nur bei Anwesenheit eines Aufzugwärters benutzt werden dürfe. Der Vermieter teilte der Firma mit, dass der Aufzug zwischen 19 und 8 Uhr geschlossen sei, da in dieser Zeit kein Wärter zur Verfügung stünde. Die Mieter forderten die Vermieter auf, den Fahrstuhl 24 Stunden zur Verfügung zu stellen, dies wurde abgelehnt.
Zu unrecht, befand das Oberlandesgericht Frankfurt. Um einen zumutbaren Zugang zu den Mietobjekten zu gewährleisten, müssen Fahrstühle rund um die Uhr an 7 Tagen in der Woche einsatzbereit sein. Das gelte insbesondere für Hochhäuser. Die Klausel im Mietvertrag sei unwirksam, da es sonst im Belieben des Vermieters stehe, wann der Fahrstuhl einsatzbereit sei. Das aber würde dem Zweck des Mietvertrages widersprechen.
OLG Frankfurt vom 7.6.2004, Az. 2 W 22/04
Stand: 14.10.2005
