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Mietrecht - Kündigungsumdeutung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.02.2007


Kündigungsumdeutung

Nicht jede fristlose Kündigung kann in eine ordentliche umgedeutet werden.

Die Mieter einer Bäckerei, die einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen hatte, stritten sich über einen längeren Zeitraum mit den Vermietern. Diese stellten unter anderem die Wasserzufuhr ab, erteilten mehrere Abmahnungen und diverse fristlose Kündigungen. Ein Vertreter des Vermieters hielt sich oft im Ladenlokal auf und äußerte abfällige Bemerkungen über die Mieter. Sie verlangen nun die Räumung der Lokalität wegen der fristlosen Kündigung. Falls diese nicht gültig seien, müssten diese als ordentliche Kündigung das Räumungsverlangen begründen.

Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage ab. Die fristlosen Kündigungen seien in der Sache nicht begründet und deshalb unwirksam. Auch auf eine ordentlich Kündigung komme hier nicht in Betracht. Zwar könne grundsätzlich eine fristlose Kündigung in eine ordentliche umgedeutet werden, wenn der Kündigende klar macht, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte. Allerdings liege hier ein befristetes Mietverhältnis vor, bei dem eine ordentliche Kündigung per Gesetz von vornherein ausscheide.

OLG Köln vom 23.11.2004, Az. 22 U 77/04

Stand: 07.02.2007