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Mietrecht - Kündigungsrecht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Kündigungsrecht

Ein fehlender geschäftlicher Erfolg führt nicht zum Kündigungsrecht.

Ein Betreiber eines Gewerbeobjektes und ein Einzelhändler schlossen einen Mietvertrag über ein Ladenlokal. Die Vereinbarung hatte eine feste Laufzeit von zehn Jahren. Die Geschäfte des Einzelhändlers liefen, wie alle Läden des Gewerbeobjektes, schlecht. Er kündigte den Mietvertrag über das Ladenlokal und stellte nach seinem Auszug die Zahlung des Mietzinses ein. Dazu sei er berechtigt, da sich die Vertragsgrundlagen wesentlich geändert hätten. Deshalb sei der Vertragsinhalt so zu ändern, dass er zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt sei. Der Vermieter hingegen klagte auf Zahlung des Mietzinses.

Das Kammergericht Berlin gab der Klage des Vermieters statt. Das Risiko Verluste zu machen gehöre ausschließlich in die Sphäre des Unternehmers und könne nicht in dieser Art und Weise auf den Vermieter abgewälzt werden. Auch die Tatsache, dass das Gewerbezentrum an sich vom Vermieter konzipiert wurde, ändere hieran nichts. Anders wäre der Sachverhalt nur zu bewerten, wenn der Vermieter sich zur Tragung des Risikos ausdrücklich verpflichtet hätte. Das aber war nicht der Fall.

Kammergericht Berlin vom 09.08.2004, Az. 8 U 57/04

Stand: 14.10.2005