Eine Beschränkung des Kündigungsrechtes auf einen Termin im Jahr ist teilweise rechtswidrig.
Eine Mieterin von Wohnraum kündigte einen 1998 geschlossenen Mietvertrag am 31. Mai 2002 zum 31. August 2002. Der Vermieter erkannte die Kündigung an, jedoch sah er den Mietvertrag erst zum 31. Januar 2003 beendet. Im Mietvertrag war eine Staffelmiete vereinbart, weiterhin sah er vor, dass jeweils nur mit Wirkung zum 31. Januar gekündigt werden könne. Die Mieterin verlangte nun die Rückzahlung der Kaution, sowie eines Guthabens aus der Nebenkostenvorauszahlung. Der Vermieter lehnte dies ab. Er war der Ansicht einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum September bis Januar zu haben und dies mit den geltend gemachten Ansprüchen verrechnen zu können.Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte den Vermieter zur Zahlung. Der Mietvertrag sei durch die Kündigung zum 31. August beendet worden, der Vermieter habe deswegen keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für die folgenden Monate. Eine Beschränkung der Kündigung des Staffelmietvertrages sei nach den einschlägigen Bestimmungen unwirksam, wenn sie für einen längeren Zeitraum als vier Jahre gelten solle. Da der Vertrag bereits aus dem Jahre 1998 stamme, sei dieser Zeitraum überschritten. Die Beschränkung des Kündigungsrechtes sei deshalb unwirksam.
BGH vom 14.7.2004, Az. XII ZR 68/02
Stand: 14.10.2005
