Kündigung einer suizidgefährdeten Mieterin kann unwirksam sein
Der Mieterin einer Wohnung im Obergeschoss eines Hauses war oft durch laute Musik in den Nachtstunden aufgefallen. Sie litt an schweren psychischen Störungen, insbesondere an Verfolgungswahn. Nach mehreren erfolglosen Abmahnungen kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos. Die Betreuerin der Mieterin erkennt die Kündigung nicht an und verweigert die Räumung der Wohnung, da die Mieterin die Störungen des Hausfriedens wegen ihres Geisteszustandes nicht schuldhaft verursache. Außerdem sei sie selbstmordgefährdet, wenn sie die Wohnung endgültig verlassen müsse.
Das Kammergericht Berlin gab der Räumungsklage des Vermieters nicht statt. Zwar komme hier grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grunde in Betracht, bei dem es nicht auf die Schuldhaftigkeit des störenden Verhaltens ankomme. Allerdings seien dann alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Wenn hier unbestritten ein Selbstmord der Mieterin möglich sei, müssten die Interessen des Vermieters zurückstehen.
Kammergericht vom 20.12.2004, Az. 8 U 66/04
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