Konkurrenzschutz II
Konkurrenzschutz bei der Vermietung einer Arztpraxis
Ein Arzt mietete in einem Ärztehaus Praxisräume an. Nach dem Inhalt des Mietvertrages wurde ein Konkurrenzschutz für folgende Fachrichtung vereinbart: “Praktische Ärzte speziell hausärztlicher Internist”. Gleichwohl schloss der Vermieter einen weiteren Mietvertrag mit einer praktischen Ärztin. Sie ist auf chinesische Heilkunde spezialisiert. Der Arzt verlangte vom Vermieter, dass er diese Ärztin wieder kündige.
Das Kammergericht entschied, dass der Vermieter den Mietvertrag mit der praktischen Ärztin zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen muss. Dies ergebe sich aus der Konkurrenzschutzvereinbarung mit dem anderen Arzt, gegen die er verstoßen habe. Diese ausdrückliche Vereinbarung dürfe nicht eng ausgelegt werden. Der Konkurrenzschutz bestehe vorliegend gegenüber allen praktischen Ärzten ungeachtet ihrer weiteren Ausrichtung. Die Absprache gelte ebenso für alle hausärztlichen Internisten.
Kammergericht vom 06.06.2005, Az. 8 U 25/05
Stand: 01.01.2080
