Bei einer überhöhten Miete liegt nicht unbedingt Mietwucher vor
Ein Ehepaar mietete in einem Mehrfamilienhaus eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von etwa 94 qm. Sie vereinbaren mit ihrem Vermieter eine Staffelmiete, die im Jahre 1997 1.631 DM im Monat betrug. Im gleichen Jahr wurde das Mietverhältnis beendet. Die Mieter sind der Ansicht, dass die Mietzahlungen zu hoch gewesen seien und fordern den überhöhten Teil zurück. Hierzu sei der Vermieter verpflichtet, weil die Miete mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete gelegen habe. Zudem habe in der betreffenden Gemeinde ein Mangel an Wohnraum bestanden. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass eine Zweckentfremdungsverordnung bestanden habe und die Gemeinde durch Verordnung zu einem Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung erklärt worden sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Für ein Rückforderungsbegehren reiche es nicht, dass die Miete um mehr als 20% über der örtlichen Vergleichsmiete gelegen habe. Der Vermieter müsse darüber hinaus das Bestehen eines geringen Angebotes gem. § 5 Abs. 2 WiStG ausgenutzt haben. Ein Ausnutzen in diesem Sinne liege nicht bereits dann vor, wenn eine Zweckentfremdungsverordnung bestanden habe und es sich um ein Gebiet mit gefährdeter Wohnraumversorgung handele. Vielmehr müssten sich die Mieter vergeblich um weitere Wohnungen bemüht haben. Dies müssten sie darlegen und beweisen.
BGH vom 28.01.2004, Az. VIII ZR 190/03
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