Kaution
Eine Mietkaution muss nicht automatisch gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung im Mietvertrag.
Die Mietkaution soll für den Vermieter eine Sicherheitsleistung sein.
1.500 Euro Kaution zahlte Ralph H. an seinen Vermieter. Der quittierte den Erhalt auf der Rückseite des Originalmietvertrages. Und der Student hängte den Mietvertrag an die Pinnwand im Flur - damit er nicht verloren geht. Doch der Auszug rund ein Jahr später wurde hektisch, der Vertrag vergessen und vom Nachmieter weggeschmissen.
Als H. bei seinem Vermieter um die Rückzahlung der Kaution bittet, bekommt er einen Brief: Er müsse zunächst die Quittung vorweisen. Und der Nachmieter müsse bestätigen, dass er bei Auszug die Wohnung fachgerecht renovieren werde, "ungeachtet des Übernahmezustandes bei Übernahme aus Ihren Händen. Dies ergibt sich aus der Übernahme aller Verpflichtungen aus Ihrem Vertrag, der jedoch noch nicht endet".
Da die Quittung über die Kautionszahlung verschwunden ist, bestätigte der Vater des Klägers, der bei der Kautionsübergabe dabei war, schriftlich, dass sie gezahlt wurde. Zusätzlich kam es zu einem weiteren Treffen mit dem Vermieter und dem Nachmieter. Der Nachmieter bestätigte im Nachhinein schriftlich, dass der Vermieter bei diesem Treffen erklärt hatte, die Kaution samt Zinsen zurückzuzahlen. Das ist jedoch nie geschehen.
Das sagt das Gesetz
Eine Mietkaution muss nicht automatisch gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung im Mietvertrag. Die Mietkaution soll für den Vermieter eine Sicherheitsleistung sein. Wird der Mieter zahlungsunfähig, steht dem Vermieter die Kaution zur Verfügung. Die Kaution darf außerdem drei Kaltmieten nicht übersteigen. Sie kann in drei Raten gezahlt werden.
Tipps:
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Vermeiden Sie eine Barzahlung! Besteht der Vermieter darauf, lassen Sie sich den Erhalt quittieren. Heben Sie die Quittung an einem sicheren Ort auf, wo Sie sie wiederfinden.
Der Vermieter muss die Mietsicherheit auf ein Kautionskonto einzahlen - getrennt von seinem Privatvermögen. Wird der Vermieter zahlungsunfähig, ist die Kaution so trotzdem gesichert. Sie muss als Sparanlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist angelegt und mit dem üblichen Satz verzinst werden. Die Mietsicherheit kann in beiderseitigem Einvernehmen auch ertragreicher angelegt werden. Aber Achtung! Wer für die Kaution Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere kauft, kann auch einen Verlust erleiden! -
Bestehen Sie darauf, dass der Vermieter Ihnen einen Nachweis über die Anlage zeigt. Kann er das nicht, haben Sie unter Umständen das Recht, die Miete in Höhe der Kaution einzubehalten. Fragen Sie aber vor einem solchen Schritt bei einem Rechtsanwalt nach!
Sie können auch ein gemeinsames Sparbuch, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch, das dem Vermieter verpfändet wird, anlegen. Allerdings müssen Sie dabei sicherstellen, dass der Vermieter nicht ohne Ihr Wissen Geld abheben darf. -
Stellen Sie sicher, dass Sie entweder nur zu zweit über das Sparbuch verfügen können oder der Vermieter Sie einen Monat vor einer Geldabhebung informieren muss.
Am Ende des Mietverhältnisses steht die Kaution samt Zinsen dem Mieter zu. Sie muss bis längstens sechs Monate nach Mietende an den Mieter zurückgezahlt werden.
Anstelle der Kaution ist übrigens auch eine Bankbürgschaft möglich. Dabei verbürgt sich das Geldinstitut des Vermieters dafür, eventuelle Ansprüche zu begleichen. Die Bankbürgschaft kostet den Mieter jedoch Geld.
Stand: 14.07.2004
