Hauptmieter haftet
Der Hauptmieter kann sich nicht einfach seinen Verpflichtungen entziehen.
Die Mieterin mietete für die Dauer von zehn Jahren Gewerberäume und vermietete diese in der Folgezeit weiter. Der Vermieter erlaubte der Untermieterin die einstweilige Weiternutzung der Mieträume gegen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte die Untermieterin die Nutzungsentschädigung direkt an den Hauptvermieter zahlen. Dem kam sie jedoch nicht nach. Nachdem sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand war, kündigte der Vermieter den Mietvertrag mit seinem Hauptmieter fristlos. Der Vermieter klagt nun gegen den Hauptmieter auf Zahlung der ausstehenden Miete. Dieser weigert sich zu zahlen, weil der Vermieter sich erst einmal an die Untermieterin halten müsse.
Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten und verurteilte den Hauptmieter zur Zahlung der ausstehenden Miete. Dieser müsse aufgrund des bestehenden Mietvertrages für die Miete aufkommen. Der Vermieter brauche sich mangels eines bestehenden Vertragsverhältnisses nicht an die Untermieterin halten. Dieses wäre nur dann zustande gekommen, wenn die Untermieterin die vereinbarte Nutzungsentschädigungen tatsächlich gezahlt hätte.
OLG Düsseldorf vom 15.06.2004, Az. I-24 U 38/04
Stand: 01.01.2080
