Gewerbliche Nebenkosten
Keine Pflichtverletzung bei zu niedrig angesetzten Nebenkosten bei Gewerbemietraum.
Eine Firma hatte eine Tiefgarage angemietet. Bei der Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten machte der Vermieter einen Betrag geltend, der die Vorauszahlungen weit überstieg. Der Mieter verweigerte nun die Begleichung der Abrechnung. Der Vermieter habe pflichtwidrig bei Vertragsabschluss die Nebenkosten zu niedrig angesetzt. Deswegen sei er nicht verpflichtet, die überhöhten Kosten zu tragen.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Vermieters in vollen Umfang statt. Die Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen schaffe noch keinen Vertrauenstatbestand für den Mieter. Das gelte auch für gewerbliche Mieter. Wenn der Mieter großen Wert auf die genaue Bestimmung der Nebenkosten lege, hätte er dies bei den Vertragsverhandlungen geltend machen müssen. Eine Pflichtverletzung seitens des Vermieters liege nur dann vor, wenn die Betriebs- und Nebenkosten ausdrücklich zugesichert und dann trotzdem überschritten worden wären.
BGH vom 28.4.2004, Az. XII ZR 21/02
Stand: 14.10.2005
