Forderungszeitpunkt
"Abnahme" ist nicht gleich "Fertigstellung".
Mieter und Vermieter eines Geschäftshauses hatten vereinbart, das die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses mit der Fertigstellung des Gebäudes einsetzen sollte. Nachdem das Haus vom Vermieter, der zugleich Bauherr war, abgenommen wurde, verlangt der Vermieter die Zahlung des Mietzinses. Dies lehnten die Mieter ab, da unter anderem die Telekommunikationsanlage noch nicht einsatzbereit war.
Das Kammergericht Berlin wies die Klage auf Zahlung des Mietzinses ab. Für die Frage, ob ein Mietobjekt "fertiggestellt" sei, komme es gerade nicht auf die bauliche "Abnahme" an. Dies betreffe zwei vollkommen unterschiedliche Regelungsbereiche. Zum Zeitpunkt des erstmaligen Zahlungsverlangens des Vermieters hätten noch so viele Mängel vorgelegen, die eine ordnungsgemäße Ingebrauchnahme des Mietobjektes unmöglich machen würden.
Kammergericht vom 22.11.2004, Az. 8 U 109/04
Stand: 01.01.2080
