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Mietrecht - Einverständniserklärung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Einverständniserklärung

Mündliche Absprachen auch ohne Vertragsunterzeichnung gültig.

1994 schlossen ein Unternehmer und ein Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag. Zwei Jahre später gab es eine sogenannte Nachtragsvereinbarung, die eine Veränderung des Mietzinses und eine Befristung bis 2002 beinhaltete. Ferner schloss sie die Kündigung des Mieters für diese Zeit aus. Die neue Vereinbarung wurde auf einem Schriftstück mit dem Briefkopf des Unternehmers festgehalten. Eine Unterschrift erfolgte nur durch den Vermieter, mit dem Zusatz “Akzeptiert bei Gegenzeichnung”. Zu einer Gegenzeichnung kam es tatsächlich aber nicht. Bereits im Jahre 2000 kündigte der Mieter und zog aus. Er meinte die Befristung sei nicht zustande gekommen, da es an der Gegenzeichnung fehle.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage des Vermieters auf Zahlung des nach dem Auszug entgangenen Mietzinses statt. Die Parteien hätten sich unstreitig mündlich auf neue Vertragsmodalitäten geeinigt. Zwar habe der Vermieter “Akzeptiert bei Gegenzeichnung” geschrieben. Dieser Zusatz habe aber keinen anderen Erklärungswert als eine Unterschrift ohne diesen Zusatz. Es sei ein befristeter Mietvertrag zustande gekommen, an dem die mietende Partei festhalten müsse.

BGH vom 14.7.2004, Az. XII ZR 68/02

Stand: 14.10.2005