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Mietrecht - Bestandteil

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Bestandteil

Eine Maschinenhalle auf einem Pachtgrundstück muss kein Bestandteil des Grundstückes sein.

Auf einem Grundstück baute ein Pächter eine auf sogenannten “Punktfundamenten” errichtete Maschinenhalle. Nach Ende des Pachtvertrages verlangte er vom Verpächter die Erlaubnis, die Halle abbauen zu dürfen. Dies wurde verweigert. Ein Gebäude wie eine solche Halle sei Bestandteil des Grundstückes und dürfe nicht entfernt werden.

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klage des Pächters statt. Bei der Halle handele es sich um einen sogenannten Scheinbestandteil. Das Gebäude sei nämlich nur vorübergehend auf dem Grundstück errichtet worden. Die Punktfundamentbauweise sei gerade dazu angelegt, an sich unbewegliche Sachen wie ein Gebäude schnell auf- und abzubauen. Da es sich also nicht um einen echten Bestandteil des Grundstückes handele, erleide der Verpächter durch dessen Abbau auch keinen Rechtsverlust.

OLG Celle vom 01.09.2004, Az. 7 U 71/04 (L)

Stand: 19.10.2005