Der Auskunftsanspruch eines Vermieters betrifft auch mieterfremde Sachen.
Einem Mieter einer Gaststätte wurde wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Der Vermieter erklärte gleichzeitig, dass er sein Pfandrecht an den in den Mieträumen befindlichen Sachen ausübe. Der Mieter verweigerte die genaue Auskunft über die Art und Zahl der fraglichen Gegenstände. Diese stünden zum großen Teil ohnehin nicht in seinem Eigentum, da er wegen anderer, gegen ihn gerichteter Forderungen an seine anderen Gläubiger sicherungsübereignet habe.
Die vom Vermieter erhobene Auskunftsklage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Rostock entschied, dass der Vermieter ein Recht hat, vollumfänglich informiert zu werden. Denn nur wenn er die Gegenstände genau bezeichnen könne, könne er sein Pfandrecht sinnvoll ausüben. Außerdem seien die vom Mieter geltend gemachten Sicherungsübereignungen ohnehin gegenüber dem Vermieterpfandrecht nachrangig.
OLG Rostock vom 13.04.2004, Az. 3 U 68/04
Stand: 18.11.2004
