Abstand oder Ablösezahlung
Wenn es eng ist auf dem Wohnungsmarkt, hat man kaum ein Chance: Wer sucht und endlich seine Traumwohnung findet, der zahlt fast jede Summe.
Der Vormieter darf keine Phantasiepreise verlangen. Offiziell geht es dabei um die Ablösesumme für die Einbauküche, die Badezimmerausstattung oder den Teppichboden. Doch oft liegen diese Preise über dem Wert der Gegenstände, die der Nachmieter übernimmt.
Abstand und Ablösezahlung, das sind zwei Begriffe, die häufig verwechselt werden.
Der Bundesgerichtshof hat 1996 beschlossen, dass man unter Abstand einen Betrag versteht, den der Nachmieter dem Vormieter bezahlt, damit dieser die Wohnung frei macht. Eine Abstandszahlung gilt in Deutschland allerdings als sittenwidrig und ist darum verboten.
Anders sieht es mit den Ablösezahlungen aus, die Vormieter zum Beispiel für die eingebaute Küche verlangen. “Es darf aber kein Missverhältnis zwischen dem Wert der Küche und dem bezahlten Betrag geben”, weiß Andreas Neuber, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht aus Krefeld. Ein solches Missverhältnis liegt nach Ansicht der Gerichte bei einer 50-prozentigen Überschreitung des Zeitwertes vor.
Wer also dem Vormieter für eine Küchenzeile 500 Euro bezahlt und später merkt, dass sie nur noch 100 Euro wert ist, kann den Differenzbetrag von 400 Euro zurück verlangen. Dabei richtet sich der Zeitwert grundsätzlich nach
- dem Alter,
- dem Neupreis und
- dem Erhaltungszustand des Gegenstandes oder des Möbelstücks.
Bei Einbauten - wie zum Beispiel bei einer Küche - ist die Lage komplizierter. Denn hier gilt nicht der Wert der ausgebauten Küche, sondern der Wert der Maßanfertigung, also der Wert der eingebauten Küche.
Tipp: Grundsätzlich gilt, dass Sie eine Ablösesumme nur dann zahlen sollten, wenn vertraglich dokumentiert wird, welche Gegenstände Sie übernommen haben. Auch der dafür gezahlte Preis sollte schriftlich festgehalten werden. Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass die Küche zum Beispiel wegen Feuchtigkeitsschäden nur noch einen Bruchteil wert ist, bekommen Sie Ihr Geld nur dann zurück, wenn Sie beweisen können, wofür Sie was gezahlt haben. Lassen Sie sich auch die Zahlung quittieren!
Andreas Neuber rät, den Wert von sehr teuren übernommenen Möbelstücken oder Gegenständen durch ein Sachverständigengutachten belegen zu lassen. "Das spart im Nachhinein viel Ärger", so der Jurist.
Stand: 16.06.2004
