Vergütungsanspruch des Chefarztes, wenn die Behandlung nicht durch den Chefarzt selbst, sondern wegen Verhinderung durch einen Vertreter durchgeführt wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2007 (Aktenzeichen III ZR 144/07) erneut Gelegenheit, sich mit dem Wegfall des Vergütungsanspruches aus Chefarztbehandlung zu befassen. Grundsätzlich ist es so, daß bei vereinbarter Chefarztbehandlung (Wahlleistungsvereinbarung nach der Bundespflegesatzverordnung / Privatbehandlung) der Chefarzt selbst in Person verpflichtet ist, die eigentliche Behandlung, meist eine Operation, durchzuführen.

Dies folgt in rechtlicher Hinsicht aus § 613 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Ihre Begründung findet diese Verpflichtung darin, daß der Patient die Wahlleistungsvereinbarung ja gerade im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene, medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes abschließt. Dafür ist der Patient bereit im Interesse um seine Gesundheit ein zusätzliches Honorar aufzuwenden.

Der BGH hat klargestellt, daß der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen muß.

Allerdings ist dies in Verhinderungsfällen nicht immer möglich. Problematisch ist dann unter welchen Voraussetzungen die eigentliche Kernleistung durch einen Vertreter durchgeführt werden darf, ohne daß der Vergütungsanspruch des Wahlarztes wegfällt. Der BGH hat in seiner Entscheidung die Voraussetzungen dazu wie folgt präzisiert:

In allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere also in einem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, kann eine wirksame Vertretervereinbarung nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Außerdem darf darin als Vertreter nicht irgendein anderer Arzt, auch Oberarzt, sondern nur der ständige, ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt sein.

In einer speziell getroffenen Einzelvereinbarung (Individualabrede) mit dem Patienten ist eine weitergehende Vertreterregelung möglich.

Grundsätzlich ist in einer solchen Vereinbarung die Übertragung der Leistung des Wahlarztes auf seinen Vertreter bei gleichzeitiger Vereinbarung, daß der Honoraranspruch bestehen bleibt, nicht zu beanstanden. In diesem Fall bestehen aber besondere Aufklärungspflichten. Der Patient ist dann so früh wie möglich über eine unvorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten. Außerdem ist ihm das Angebot zu unterbreiten, daß an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Darüber hinaus ist der Patient über die alternative Möglichkeit zu unterrichten, daß er auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln lassen kann. Sofern im Übrigen die jeweilige Behandlungsmaßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschoben werden kann, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. Wird die Vereinbarung diesen Vorgaben nicht gerecht, ist sie auch als einzelvertragliche Vereinbarung nicht wirksam.

In dem konkreten Fall hatte der BGH die genannten Voraussetzungen als gegeben angesehen, so daß der Vergütungsanspruch des Chefarztes nicht daran scheitert, daß er die Behandlung nicht selbst durchgeführt hat. Da aber der Patient noch weitere Einwendungen gegen den Zahlunganspruch vorgebracht hatte, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen war, haben die Bundesrichter den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Stand: 08.02.2008